{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-3_2007-11-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128502&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6320330a7b0291f41ed2d47bcb41567c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.3", "wie etwa eines Kaufrechts"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer / Kaufrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:18", "Checksum": "086db3d8001b1c5e574797b5a1209a7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)\nRegeste:\nErbschaftssteuer / Kaufrecht\n\n\n5.2. In seinem Testament hat der Erblasser angeordnet, die ammannamtliche Schatzung sei massgebend für die Bestimmung des Kaufpreises, zu welchem der Rekurrent sein Kaufrecht ausüben kann. Diese Bestimmung ist für die erbrechtliche Auseinandersetzung also zivilrechtlich bedeutend, auch wenn sie – weil zu hoch oder zu niedrig – nicht mit dem tatsächlichen Verkehrswert übereinstimmen sollte. Die Alleinerbin und der Rekurrent haben nachträglich abweichend von der Anordnung des Erblassers einen anderen Kaufpreis vereinbart. Dies ist zunächst einzig zivilrechtlich für die erbrechtliche Auseinandersetzung bedeutend. Die Alleinerbin hätte durchsetzen können, dass der Rekurrent sein Kaufrecht ausschliesslich zum Kaufpreis gemäss der ammannamtlichen Schatzung - mit einem Rabatt von 30% - ausüben kann, entsprechend der Anordnung im Testament. Wie sich aus der Vereinbarung aber ergibt, wollten die Parteien gleichzeitig auch andere Streitpunkte zwischen ihnen vergleichsweise erledigen.\nWenn die Beteiligten entgegen den erbrechtlichen Anordnungen nachträglich etwas anderes verabreden, als vom Erblasser angeordnet, kann ihnen dies nicht verwehrt werden. Dies ist Teil der Privatautonomie. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist dies grundsätzlich nicht massgebend. Massgebend ist der Verkehrswert der Zuwendung und zwar entsprechend der tatsächlichen und rechtlichen Lage, wie sie im Zeitpunkt, in welchem die Steuerbemessung (§ 227 StG) vorzunehmen ist, besteht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Parteien durch die BDO Visura ein Verkehrswertgutachten erstellen liessen, welches sie ihrem Vergleich zu Grunde legten. Die Gutachterin ermittelte einen Verkehrswert von Fr. 697’900.--. Das Gutachten findet sich nicht in den Steuerakten. Das Ergebnis ist indes nicht strittig, weil auch die Vorinstanz ihren Einspracheentscheid auf den Verkehrswert gemäss Gutachten abstellte und in ihrer Stellungnahme zugesteht, dass diese Schätzung im „Streubereich“ liege, weil sie nicht wesentlich von der ammannamtlichen Schatzung von Fr. 725’000.-- abweiche. Demnach ist für die Steuerbemessung von einem Verkehrswert des Grundstücks von Fr. 697’900.-- auszugehen.\n5.3. Der Rekurrent macht geltend, Investitionen ins Mietobjekt getätigt zu haben (dazu nachstehend Erwägung 6.3.). In diesem Zusammenhang bringt er auch vor, diese Investitionen hätten der Liegenschaft einen Mehrwert verschafft, der im Verkehrswertgutachten für die Liegenschaft enthalten sei. Demnach macht er sinngemäss geltend, dieser Mehrwert sei bei der Bestimmung des Verkehrswerts der erbrechtlichen Zuwendung auszuscheiden.\na) Es ist richtig, dass für die Steuerbemessung der Verkehrswert der erbrechtlichen Zuwendung zu ermitteln ist. Besteht die Zuwendung in einem Kaufrecht, muss dessen Verkehrswert nicht zwingend identisch sein mit dem Verkehrswert der Liegenschaft, für welche das Kaufrecht begründet wurde. In der Tat kann der Verkehrswert für die Liegenschaft Wertteile enthalten, die dem Vermögen Dritter zuzuordnen sind. Der Mehrwert, den der Mieter durch eigene Investitionen schafft, gehört bei andauerndem Mietverhältnis zunächst einmal dem Mieter selber, da er den wirtschaftlichen Nutzen hat. Bei Beendigung kann der Mieter den geschaffenen Mehrwert wieder wegnehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, erwirbt er einen Ersatz- und Vergütungsanspruch gegen den Vermieter. Demnach sind solche Mehrwerte bei der Bestimmung des Verkehrswerts der erbrechtlichen Zuwendung zu berücksichtigen, wenn zu dessen Ermittlung zunächst die Liegenschaft insgesamt geschätzt wird. Dabei ist aber festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang nicht der Betrag der gesamten getätigten Investition massgebend ist, sondern nur der daraus resultierende Mehrwert, soweit er im Zeitpunkt der Steuerbemessung noch besteht (unter Berücksichtigung von Zustand, Altersentwertung etc.).\nb) Ob und inwieweit ein Mehrwert vorliegt, welcher vom Rekurrenten als Mieter geschaffen wurde und ihm deshalb zusteht, ist eine Frage der „Steuerbemessung“ (§ 227 StG). Sie stellt sich, wenn der Wert der erbrechtlichen Zuwendung zu ermitteln ist. Sie unterscheidet sich von der Frage, welche Beträge vom empfangenen Vermögenswert abzuziehen sind, was eine Frage der „Steuerberechnung“ ist (§ 229 StG).\nOb und inwieweit der Rekurrent einen Mehrwert geschaffen hat, inwieweit ein solcher vorhanden und im Verkehrswertgutachten enthalten ist, lässt sich den eingereichten Akten nicht entnehmen. Insbesondere wurde das Gutachten der BDO Visura, welches dazu Aufschlüsse geben könnte, nicht eingereicht. Der Rekurrent behauptet einen Mehrwert von Fr. 240’000.-- und kündigt zum Nachweis eine Bestätigung der BDO Visura an, die er noch nachreichen wird; bis heute liegt dem Steuergericht jedoch nichts Derartiges vor. Ferner behauptet der Rekurrent, die von ihm getätigten Investitionen hätten einen Liquidationswert von Fr. 82’000.--, allerdings ohne weitere Begründung und ohne Belegung. Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen im Bemessungsverfahren trägt der Rekurrent. Der Beweis, dass der ermittelte Verkehrswert des Kaufobjekts Mehrwerte enthält, die vom Bedachten als Mieter geschaffen wurden und seinem Vermögen zuzuordnen sind, ist somit nicht erbracht.\n5.4. Wie vorstehend erwähnt, besteht die Vermögenszuwendung aus dem Vermächtnis nicht unmittelbar in der Zuwendung der Liegenschaft, sondern nur mittelbar in der Zuwendung eines Kaufrechts."}