{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-3_2007-11-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128502&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6320330a7b0291f41ed2d47bcb41567c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.3", "wie etwa eines Kaufrechts"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer / Kaufrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:18", "Checksum": "086db3d8001b1c5e574797b5a1209a7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)\nRegeste:\nErbschaftssteuer / Kaufrecht\n\nAm\n9. April 2003 reichte der Rekurrent seine Rückäusserung ein und verlangte\ndie Aufhebung des Einspracheentscheides und die Veranlagung der\nErbschaftssteuer mit Fr. 0.--. Eventualiter sei die Veranlagung der\nErbschaftssteuer auf einem Wert der erbrechtlichen Zuwendung von Fr. 50’151.35\nvorzunehmen. Die \"Festsetzung des Fälligkeitslaufes und der Verzugszinsen\"\nsei auf den 25. April 2002 zu datieren.\nErwägungen\n2. Vorliegend streitig sind insbesondere Investitionen, die der Rekurrent ins Kaufobjekt und im Hinblick auf das Kaufrecht getätigt haben will, die Abzugsfähigkeit solcher Investitionen vom Wert der erbrechtlichen Zuwendung und die Berücksichtigung des durch diese Investitionen geschaffenen Mehrwertes bei der Steuerbemessung. Ferner zu Prüfen ist der Einbezug erhöhter Mietzinsen, die der Rekurrent zu Lebzeiten des Erblassers als Entgelt für das Kaufrecht geleistet haben will und die dissimuliert einen Anteil \"Leibrente\" enthalten sollen, die als Gegenleistung für die Einräumung des Kaufrechts gedacht waren, sowie der Abzug dieses \"Leibrentenanteils\" vom Wert der erbrechtlichen Zuwendung. Im einzelnen ist auf diese Vorbringen im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n3. Erbrechtliche Zuwendungen wie Vermächtnisse unterliegen der Erbschaftssteuer, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton Solothurn eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke übergehen (§ 223 StG, § 224 Abs. 3 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass eine erbrechtliche Zuwendung vorliegt, dass sie der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn unterliegt und dass der Rekurrent steuerpflichtig ist.\n4.1. Gegenstand des Vermächtnisses ist ein Kaufrecht, d.h. eine rechtsgeschäftlich begründete Befugnis des Kaufsberechtigten, innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen eine Sache (hier: ein Grundstück) zu festgelegten Bedingungen käuflich zu erwerben (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 683 ZGB N 16). Notwendiger Inhalt des Kaufrechts sind die Bezeichnung der Kaufsparteien und des Kaufsobjekts sowie der Kaufpreis, wobei Bestimmbarkeit für diesen ausreicht, beispielsweise, dass der Kaufpreis durch Schätzung des Verkehrswertes ermittelt werden soll (Meier-Hayoz, a.a.O. N 37 f.).\nKaufrechte können mittels letztwilliger Verfügung – unter Beachtung der erbrechtlichen Formen – begründet werden (Meier-Hayoz, a.a.O. N 56; Huwiler, Basler Kommentar, Art. 484 ZGB N 12 und 20), namentlich zum Zweck, den künftigen Erwerb einer Sache sicherzustellen (Meier-Hayoz, a.a.O. N 8). Mit dem Kaufrecht wendet der Erblasser dem Bedachten ein Gestaltungsrecht zu, mit welchem in dessen Vermögen unmittelbar eine Gestaltungslage entsteht und zwar eo ipso ohne dessen Zutun. Mittelbar entsteht eine Forderung gegen den belasteten Erben, wenn der Bedachte das Gestaltungsrecht, das Kaufrecht, ausübt, denn damit bringt er den Kaufvertrag zu Stande und erwirbt eine Forderung auf Übereignung des Eigentums an der zugedachten Sache. Die Vermögenszuwendung ist bei der Zuwendung eines Kaufrechts eine mittelbare; es entsteht daraus ein mittelbarer Vermögensvorteil (dazu Huwiler, a.a.O. N 12).\nDas Kaufgeschäft kommt mit der einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, der Ausübungserklärung, zu Stande. Dadurch entsteht die Verpflichtung des Belasteten, dem Kaufsberechtigten das Eigentum an der Kaufsache (hier am Grundstück) zu verschaffen (Chr. Brückner in: Alfred Koller, Der Grundstückkauf, Bern 2001, § 11 N 144). Das Kaufrecht geht, wenn es auf eine bestimmte Dauer befristet ist, unter, wenn die Ausübungserklärung nicht innerhalb Frist abgegeben wird (Meier-Hayoz, a.a.O., N 66).\n4.2. Mit seinem Vermächtnis verschaffte der Erblasser dem Rekurrenten ein Kaufrecht, dessen Entstehung ausschliesslich einzig an die Bedingung geknüpft war, dass im Zeitpunkt des Todes das Mietverhältnis noch bestehe. Diese Bedingung war am Todestag erfüllt, weshalb das Kaufrecht entstanden ist.\nDer Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch, wenn er den Erbgang erlebt (Art. 543 Abs. 1 ZGB). Einer besonderen Annahmeerklärung bedarf es nicht. Mit dem Tod des Erblassers hat der Rekurrent das Kaufrecht erworben.\nDamit entstand eine Gestaltungslage. Hingegen war der Übergang der zugedachten Sache davon abhängig, dass der Rekurrent das Kaufrecht ausübte und zwar innerhalb der verfügten Frist. Bis dahin war das Rechtsgeschäft in der Schwebe. Mit Abgabe der Ausübungserklärung entstand eine kaufrechtliche Forderung auf Übertragung des Eigentums an der zugedachten Sache gegen Bezahlung des Kaufpreises, den der Erblasser in seinem Vermächtnis verfügt hatte. Mit Eintragung des Kaufs im Grundbuch ging das Eigentum an der zugedachten Sache an den Bedachten über.\n5.1. Massgebend für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist der Verkehrswert der erbrechtlichen Zuwendung (§ 227 i.V.m. § 220 StG). Für die Steuerbemessung ist demnach nur auf den Verkehrswert der zugewendeten Sache abzustellen, d.h. weder auf erbrechtliche Anordnungen des Erblassers über einen Anrechungswert, noch auf Vereinbarungen unter den am Nachlass Beteiligten über einen Übernahmewert noch auf eine ammannamtliche Schatzung oder auf Inventarswerte, wenn sie nicht mit dem tatsächlichen Verkehrswert übereinstimmen. Solche Wertbestimmungen mögen zivilrechtlich massgebend sein für die erbrechtliche Auseinandersetzung. Sie stimmen in der Regel auch mit dem tatsächlichen Verkehrswert überein. Weichen sie indes vom tatsächlichen Verkehrswert ab, ist steuerrechtlich einzig dieser für die Steuerbemessung massgebend."}