{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-3_2007-11-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128502&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6320330a7b0291f41ed2d47bcb41567c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.3", "wie etwa eines Kaufrechts"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer / Kaufrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:18", "Checksum": "086db3d8001b1c5e574797b5a1209a7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)\nRegeste:\nErbschaftssteuer / Kaufrecht\n\n\n- \"Die Alleinerbin und der Vermächtnisnehmer anerkennen den in der vorgenannten Verkehrswertschätzung festgelegten Jahresmietertrag von Fr. 19'380.-- ab Todestag als massgebenden und ordentlichen Mietvertrag für die vorgenannte Werkstatt inklusive Anbauten und Parkplatz während der ganzen zwischen ihnen bestehenden Mietdauer. Sie anerkennen ferner ausdrücklich eine monatliche Miete von Fr. 1'615.-- ab Todestag als massgebend. Diesen Betrag in der Vergangenheit überschiessende Zahlungen von A.X. können ihre Ursache durchaus in der Abgeltung mietfremder Leistungen haben. Es wird die Vermutung geäussert, dass der seinerzeitigen 'Mietzinsfestlegung' noch weitere als die deklarierten mietrechtlichen Überlegungen zugrunde liegen konnten. Für die Mietdauer zwischen Gemeinde und A.X. wurde nur der rein mietrechtlich angemessene Mietzins ab Todestag gemäss Visura Schatzung verwendet.\".\nAm 21. Mai 2002 meldete die Willensvollstreckerin das Rechtsgeschäft bei der Amtschreiberei zur Eintragung im Grundbuch an. Diese wurde nach einigen weiteren Verzögerungen vorgenommen.\n2. Am 15. Januar 2002 veranlagte die zuständige Amtschreiberei die Erbschaftssteuer im Betrag von Fr. 65'250.--. Als Grundlage diente der Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 725'000.--, von dem ausgehend die Amtschreiberei den Rabatt von 30% errechnete und so eine erbrechtliche Zuwendung von Fr. 217'500.-- ermittelt hatte. Gegen diese Veranlagung liess der Steuerpflichtige am 15. Februar 2002 rechtzeitig Einsprache erheben, mit dem Begehren, es sei keine Erbschaftssteuer zu erheben. Mit Ergänzung seiner Einsprache vom 12. Dezember 2002 liess der Einsprecher zudem beantragen, die Erbschaftssteuer sei mit Fr. 0.-- zu veranlagen und, eventualiter, sei für die Jahre 1991 bis 2000 eine jährliche Gewinnkorrektur von Fr. 5’000.-- aufzurechnen und als Ertrag zu versteuern.\nMit Entscheid vom 17. Januar 2003 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Erbschaftssteuer auf Fr. 63’870.--. Als Grundlage für die Veranlagung diente nun neu das von den am Nachlass Beteiligten bei der BDO Visura eingeholte Verkehrswertgutachten, welches einen Verkehrswert von Fr. 697’900.-- ermittelt hatte, und der Kaufpreis von Fr. 485'000.--, auf den sich die Parteien geeinigt hatten.\n3. Gegen den Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige (Rekurrent) am 14. Februar 2003 Rekurs ans Steuergericht erheben.\nAm 12. März 2003 erstattete das Steueramt seine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung des Rekurses.\n"}