{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-3_2007-11-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128502&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6320330a7b0291f41ed2d47bcb41567c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.3", "wie etwa eines Kaufrechts"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer / Kaufrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:18", "Checksum": "086db3d8001b1c5e574797b5a1209a7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)\nRegeste:\nErbschaftssteuer / Kaufrecht\n\nKSGE 2007 Nr. 12\n1. Für die Steuerbemessung ist auf den Verkehrswert der zugewendeten Sache abzustellen. Weder erbrechtliche Anordnungen des Erblassers über einen Anrechungswert, noch Vereinbarungen unter den am Nachlass Beteiligten über einen Übernahmewert, noch eine ammannamtliche Schatzung sind von Bedeutung.\n2. Wird ein Kaufrecht vermacht, berechnet sich der Wert der erbrechtlichen Zuwendung ausgehend vom Verkehrswert abzüglich allfällige durch den Bedachten geschaffene Mehrwerte sowie abzüglich des effektiv bezahlten Kaufpreises.\n3. Bei der Zuwendung von Gestaltungsrechten (wie etwa eines Kaufrechts) entsteht der Anspruch auf die Erbschaftssteuer mit der Ausübung des Kaufrechts.\n4. Mit der Entstehung des Steueranspruchs beginnt noch kein Verzugszins zu laufen.\nSachverhalt\n1.1 Am 26. Mai 1988 schlossen B.Y. und der Steuerpflichtige A.X. als solidarisch haftende Mieter mit C.Z. einen Mietvertrag ab. Inhalt der Vereinbarung war die Miete der sich auf der Liegenschaft in R./SO befindlichen Werkhalle sowie Teile des Umschwungs. Das Mietverhältnis wurde fest auf eine Dauer von 5 Jahren vereinbart. Danach konnte jede Partei mit 6-monatiger Kündigungsfrist das Mietverhältnis per 30. Juni kündigen. Die Mieter waren Gesellschafter der Kollektivgesellschaft \"Y.&X.\", welche im Mietobjekt ihre Betriebsstätte hatte. Der ursprünglich vereinbarte monatliche Mietzins belief sich auf Fr. 2'100.--, ab 1. November 1991 erhöhte er sich auf Fr. 3'045.--.\nAm 19. Juni 1992 wurde die Kollektivgesellschaft gemäss Art. 579 OR ohne Liquidation aufgelöst und das Unternehmen vom Steuerpflichtigen als Einzelfirma weitergeführt. Seither führte der Steuerpflichtige als Einzelunternehmer auch den Mietvertrag weiter.\n1.2. Am 4. März 1996 errichtete der Vermieter C.Z. ein öffentlich beurkundetes Testament, in welchem er u.a. folgendes Vermächtnis zu Gunsten des Steuerpflichtigen errichtete: \"Falls bei meinem Tode das Mietverhältnis mit A.X., ..., betreffend Werkhalle auf meiner Liegenschaft noch andauern sollte, soll A.X. das Kaufrecht an meiner Liegenschaft in R./SO, Haus Nr. 16 und Werkhalle ... haben. A.X. hat das Recht, die Liegenschaft zu 30% unter der ammannamtlichen Schatzung zu übernehmen. A.X. hat sich innerhalb von 4 Monaten nach Miteilung durch die Amtschreiberei zu entscheiden, ob er das Kaufrecht ausüben will oder nicht. Besteht das Mietverhältnis mit A.X. im Zeitpunkt meines Todes nicht mehr, so fällt das Kaufrecht dahin.\"\nAm 11. Januar 2000 verstarb C.Z. Letzter Wohnsitz war R./SO. Der Erbgang wurde im Kanton Solothurn eröffnet. Im Zeitpunkt seines Todes bestand das Mietverhältnis. Das Vermächtnis war nicht widerrufen. Als einzige Erbin war die Einwohnergemeinde R./SO eingesetzt.\n1.3 Anlässlich der Inventuraufnahme übergab der Steuerpflichtige am 24. Januar 2001 dem Inventuramt der Einwohnergemeinde eine Aufstellung über die von ihm getätigten Investitionen in die Liegenschaft und stellte diese den Erben in Rechnung.\nNach Eröffnung des Vermächtnisses und Aufforderung durch die Amtschreiberei liess der Steuerpflichtige über seinen Vertreter mit Brief vom 4. Juli 2000 das Kaufrecht \"dem Grundsatze nach\" ausüben, beanstandete jedoch gleichzeitig die \"amtliche Schatzung\" als zu hoch.\nAm 14. November 2001 wurde das Inventar über den Nachlass von C.Z. abgeschlossen. In diesem wurde die betreffende Liegenschaft entsprechend der ammannamtlichen Schatzung mit einem Verkehrswert von Fr. 725’000.-- eingesetzt, ferner ein Darlehen des Verstorbenen an den Steuerpflichtigen im Betrag von Fr. 5’000.-- sowie unter den Schulden als bestrittene die Forderung, welche der Steuerpflichtige gegenüber der Erbschaft für \"Aufwendungen und Investitionen auf GB R./SO, im Betrag von Fr. 179’899.80\" geltend machte. In der Schlusserklärung ist vermerkt: \"Die Geltendmachung der Forderung von A.X. ... werden bestritten. Die Einwohnergemeinde R./SO als eingesetzte Erbin bestätigt die Verkehrswertschätzung von GB R./SO in der Höhe von Fr. 725’000.-- als richtig.\"\n1.4. Nachdem sie bei der BDO Visura ein Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft und die marktüblichen Mietzinsen eingeholt hatten, schlossen der Steuerpflichtige als Vermächtnisnehmer und die Einwohnergemeinde R./SO als Alleinerbin am 22./25. April 2002 eine Vereinbarung ab. Gemäss Präambel handelt es sich um einen Vergleich, halten die Parteien doch fest, dass sie sich \"über den massgeblichen Verkehrswert\", die \"massgebliche Miete\" sowie \"weitere Forderungen aus der Erbschaft\", über welche sie \"vorerst uneins\" waren, einigten. Die Einigung umfasste u.a. folgende Punkte.\n- Den Verkehrswert der Liegenschaft setzten die Parteien gestützt auf ein eingeholtes Verkehrswertgutachten auf Fr. 697’900.-- als Basis für die Festlegung des Kaufpreises gemäss Testament fest.\n- Den vom Vermächtnisnehmer zu leistenden Kaufpreis legten sie auf Fr. 485’000.-- für das gesamte Grundstück fest.\n- Mit der Leistung des Kaufpreises wollten sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Kauf, aus der Miete und aus den weiteren Erbschaftsangelegenheiten auseinandersetzen.\n- Übergang von Nutzen und Schaden per 31.03.2002 auf A.X.\n- Übergang des obsolet werdenden Mietvertrages auf A.X.\n- Rückzug des von ihm eingereichten Begehrens bei der Mietschlichtungsstelle durch A.X. unter Halbierung der Verfahrenskosten und Wettschlagung der Parteikosten."}