In diesem Fall gilt es zudem das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Oktober 1967 zum Thema „Treuhandverhältnisse“ zu beachten. Gemäss diesem Merkblatt werden Treuhandverhältnisse steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn unter anderem schriftliche Abmachungen zwischen Treugeber und Treuhänder aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen. Aus dieser Perspektive kann nur der schriftliche Treuhandertrag vom 29. Oktober 1998 massgebend sein. Allfällige vorherige mündliche Abmachungen sind deshalb unbeachtlich. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 19. April 2004