Diese Ziffer spricht doch gerade eindeutig dafür, dass der Treuhandvertrag erst am 29. Oktober 1998 mit der Unterzeichnung zustande gekommen ist. Weiter erklärt der Treuhandvertrag in Ziffer 1 den „Aktienkaufvertrag“ zwischen der Rekurrentin und V. K. zum integrierenden Bestandteil. Bei dieser Formulierung kann es sich nicht – wie behauptet – um die schriftliche Niederlegung des bereits mündlich Vereinbarten handeln, wurde doch der mündliche Treuhandvertrag angeblich bereits vor dem erwähnten Aktienkaufvertrag abgeschlossen. 9. In diesem Fall gilt es zudem das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Oktober 1967 zum Thema „Treuhandverhältnisse“ zu beachten.