Die vorliegenden Akten sprechen jedoch dafür, dass es sich beim geltend gemachten mündlichen Vertragsschluss um eine Schutzbehauptung der Rekurrentin handelt. So hält insbesondere Ziffer 13 des Treuhandvertrages (siehe Beilage 6) klar fest:“ Der vorliegende Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.“ Wäre der Vertrag tatsächlich bereits früher mündlich zustande gekommen, so hätte die rechtskundige Rekurrentin dies im schriftlichen Vertrag entsprechend nominiert und nicht diese Formulierung gemäss Ziffer 13 gewählt. Diese Ziffer spricht doch gerade eindeutig dafür, dass der Treuhandvertrag erst am 29. Oktober 1998 mit der Unterzeichnung zustande gekommen ist.