Es steht somit fest, dass der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht am 27. Oktober 1998 (Abschluss des Kaufvertrages) erfolgt ist und somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Treuhandverhältnis zwischen der Rekurrentin und M. W. noch nicht bestand. Wie die Rekurrentin bereits in ihrer Einsprache (Beilage Nr. 1, Ziffer 6) richtig ausführt, wird aber gerade vorausgesetzt, dass der Treuhandvertrag zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Zwischenerwerber vorhanden gewesen sein muss (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a. a. O.). Dies ist in casu eben gerade nicht der Fall.