Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sie Ihren Anspruch auf die (zivilrechtliche) Eigentumsübertragung gerichtlich hätte durchsetzen können. Es steht somit fest, dass der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht am 27. Oktober 1998 (Abschluss des Kaufvertrages) erfolgt ist und somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Treuhandverhältnis zwischen der Rekurrentin und M. W. noch nicht bestand.