Davon klar zu unterscheiden ist der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, welcher bereits mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes und damit am 27. Oktober 1998 erfolgte. Die Erwerberin der Aktien (= Rekurrentin) konnte nämlich bereits in diesem Zeitpunkt über die Aktien – und damit über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft – wirtschaftlich verfügen. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sie Ihren Anspruch auf die (zivilrechtliche) Eigentumsübertragung gerichtlich hätte durchsetzen können.