Die Vorinstanz hat sich jedoch in der Einspracheverfügung mit dieser Unterscheidung befasst und entsprechend berücksichtigt. Wenn die Rekurrentin in Beweisstück 5 des Rekurses ausführt, die Übertragung der Verfügungsmacht erfolgte mit der Indossierung und der Übergabe der Aktienzertifikate Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises, so bezieht sich dies lediglich auf die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Aktien. Davon klar zu unterscheiden ist der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, welcher bereits mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes und damit am 27. Oktober 1998 erfolgte.