Mit Abschluss des Treuhandvertrages am 29. Oktober 1998 wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht erneut übertragen, diesmal von der Rekurrentin auf M. W.. Es zeigt sich somit, dass im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien der X. Immobilien AG innert weniger Tage zweimal übergangen ist, wovon das erste Mal auf die Rekurrentin. Die Rekurrentin macht geltend, der Einspracheentscheid sei „unrichtig und aufzuheben, weil er nicht zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft“ unterscheide. Die Vorinstanz hat sich jedoch in der Einspracheverfügung mit dieser Unterscheidung befasst und entsprechend berücksichtigt.