Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen, wurde der Treuhandvertrag doch erst nach Abschluss des Kaufvertrages – und somit nach den Vertragsverhandlungen mit V. K. – abgeschlossen. Es zeigt sich somit, dass das Treuhandverhältnis im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Handänderung noch nicht bestanden hatte. Folglich ging die wirtschaftliche Verfügungsmacht in diesem Zeitpunkt von V. K. auf die Einsprecherin über. Mit Abschluss des Treuhandvertrages am 29. Oktober 1998 wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht erneut übertragen, diesmal von der Rekurrentin auf M. W..