Es bleibt somit nur noch zu prüfen, ob die wirtschaftliche Verfügungsmacht von V. K. direkt auf M. W. übergegangen ist. 7. Der Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und V. K. wurde am 27. Oktober 1998 abgeschlossen, der Treuhandvertrag zwischen der Einsprecherin M. W. hingegen unbestrittenermassen erst zwei Tage später. Die Einsprecherin behauptet, sie habe die Vertragsverhandlungen mit V. K. gestützt auf den Treuhandvertrag geführt. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen, wurde der Treuhandvertrag doch erst nach Abschluss des Kaufvertrages – und somit nach den Vertragsverhandlungen mit V. K. – abgeschlossen.