Dass das Verfügungsgeschäft offenbar erst im darauf folgenden Jahr erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Die Erwerberin der Aktien konnte schon mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes über diese – und damit über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft – wirtschaftlich verfügen und hätte ihren Anspruch auf die (zivilrechtliche) Eigentumsübertragung auch gerichtlich durchsetzen können. Es bleibt somit nur noch zu prüfen, ob die wirtschaftliche Verfügungsmacht von V. K. direkt auf M. W. übergegangen ist.