Ob eine steuerpflichtige Handänderung stattgefunden hat, ist unbeachtlich der zivil-rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Massgeblich ist einzig und alleine der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. 6. Im vorliegenden Fall erfolgte der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen V. K. und der Rekurrentin. Dass das Verfügungsgeschäft offenbar erst im darauf folgenden Jahr erfolgte, vermag daran nichts zu ändern.