(KSGE 1988 Nr. 4). Wie die Einsprecherin richtig ausführt, wird verlangt, dass das Treuhandverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Zwischenerwerber vorhanden gewesen sein muss. Für die Annahme eines Treuhandverhältnisses genügt es nicht, dass der Zwischenerwerber Zusagen von Dritten hat, dass sie das Grundstück resp. die Beteiligungsrechte künftig erwerben wollen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 216 N 85). 5. Ob eine steuerpflichtige Handänderung stattgefunden hat, ist unbeachtlich der zivil-rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen.