Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass es sich bei der X. Immobilien AG um eine Immobiliengesellschaft handelt und der Erwerb deren sämtlicher Aktien grundsätzlich die Handänderungssteuer begründet. Umstritten ist jedoch, ob die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke der besagten Immobilienaktiengesellschaft von V. K. direkt auf M. W. oder zuerst auf die Rekurrentin und von dieser auf M. W. übergegangen ist. 4. Bei Treuhandverhältnissen ist grundsätzlich der Treugeber steuerpflichtig. Wenn das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder der Treugeber nicht bekanntgegeben wird, werden seine steuerbaren Werte und Leistungen dem Treuhänder zugerechnet (KSGE 1988 Nr. 4).