Rekurskommission in Steuersachen] 1979 Nr. 24). Die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften begründet kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die Handänderungssteuerpflicht (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). 3. Vorliegend unbestritten ist die Tatsache, dass die Handänderungssteuer auf einem Abgabewert von Fr. 1'900'000.-- erhoben wird. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass es sich bei der X. Immobilien AG um eine Immobiliengesellschaft handelt und der Erwerb deren sämtlicher Aktien grundsätzlich die Handänderungssteuer begründet.