Das Steuergesetz stellt also für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung ab. Darunter wird der Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück verstanden, ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstückes erworben hat, zivilrechtlich in Erscheinung träte. Der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist (KRKE [Grundsätzliche Entscheide der Solothurnischen Kantonalen Rekurskommission in Steuersachen] 1979 Nr. 24).