Sie hält vollumfänglich an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest. Es wird an dieser Stelle speziell auf die Erwägungen 3 – 5 dieser Vernehmlassung verwiesen. Mit Replik vom 20. Februar 2004 untermauert die Rekurrentin ihre vorgängig gemachten Äusserungen und beantragt die Befragung der einschlägigen Personen im Rahmen eines Beweisabnahmeverfahrens. Erwägungen 1. ... 2. Gemäss § 206 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Das Steuergesetz stellt also für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung ab.