Es habe also weder die Absicht noch die Gefahr bestanden, dass die Rekurrentin eigene Mittel zum Erwerb besagter Aktiengeschäfte zur Verfügung stellen müsse. Der von der Rekurrentin verfasste Treuhandvertrag sei als Worddokument am 22. Oktober 1998 von Herrn Z. erstellt und am 26. Oktober 1998 letztmals vor dessen Unterzeichnung geändert worden. Das Datum der Erstellung dieser Datei (22. Oktober 1998) und auch das Datum der letztmaligen Änderung gingen aus den Eigenschaften dieser Worddatei hervor. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2003 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Sie hält vollumfänglich an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest.