Das Verfügungsgeschäft sei die im Anschluss danach vorzunehmende Übertragung und Aushändigung der Aktienzertifikate. Die Annahme der Vorinstanz, dass der schriftliche Treuhandvertrag zwei Tage nach dem Kaufvertrag datiere, entbehre jeglicher Grundlage und entspreche auch in keiner Weise den geschäftlichen Aktiven und Gepflogenheiten der Rekurrentin als eine Treuhandgesellschaft.Im übrigen habe die Rekurrentin die finanziellen Verhältnisse der Käuferin gekannt. Es habe also weder die Absicht noch die Gefahr bestanden, dass die Rekurrentin eigene Mittel zum Erwerb besagter Aktiengeschäfte zur Verfügung stellen müsse.