Zusätzlich begründete die Rekurrentin ihren Rekurs vor allem wie folgt: Der angefochtene Entscheid sei unrichtig und aufzuheben, weil er nicht zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterscheide, dies jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Falls von Bedeutung sei. Die Unterzeichnung eines Kaufvertrages gelte als Verpflichtungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft sei die im Anschluss danach vorzunehmende Übertragung und Aushändigung der Aktienzertifikate.