Es zeige sich somit eindeutig, dass das Treuhandverhältnis im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Handänderung noch nicht bestanden habe. Folglich sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht in diesem Zeitpunkt von V. K. auf die Rekurrentin übergegangen. Mit Abschluss des Treuhandvertrages vom 29. Oktober 1998 sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht erneut übertragen worden, diesmal von der Rekurrentin auf M. W. 5. Am 7. Januar 2003 erhob die Steuerpflichtige frist- und formgerecht Rekurs an das Steuergericht des Kantons Solothurn und hielt vollumfänglich an ihrer Einsprache fest. Zusätzlich begründete die Rekurrentin ihren Rekurs vor allem wie folgt: