Der Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und V. K. sei am 27. Oktober 1998 abgeschlossen worden, der Treuhandvertrag zwischen der Rekurrentin und M. W. hingegen unbestrittenermassen erst zwei Tage später. Die Rekurrentin behaupte, sie habe die Vertragsverhandlungen mit V. K. gestützt auf den Treuhandvertrag geführt. Diese Behauptung entspreche nicht den Tatsachen, sei der Treuhandvertrag doch erst nach Abschluss des Kaufvertrages- und somit nach den Vertragsverhandlungen mit V. K. - abgeschlossen worden. Es zeige sich somit eindeutig, dass das Treuhandverhältnis im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Handänderung noch nicht bestanden habe.