Die Erwerberin der Aktien habe schon mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes über diese – und damit über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft – wirtschaftlich verfügen und damit ihren Anspruch auf die zivilrechtliche Eigentumsübertragung auch gerichtlich durchsetzen können. Es bleibe somit nur noch zu prüfen, ob die wirtschaftliche Verfügungsmacht von V. K. direkt auf M. W. übergegangen sei. Der Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und V. K. sei am 27. Oktober 1998 abgeschlossen worden, der Treuhandvertrag zwischen der Rekurrentin und M. W. hingegen unbestrittenermassen erst zwei Tage später.