Massgeblich sei einzig und alleine der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Im vorliegenden Fall sei der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen V. K. und der Rekurrentin erfolgt. Dass das Verfügungsgeschäft offenbar erst im darauf folgenden Jahr erfolgt sei, vermöge daran nichts zu ändern. Die Erwerberin der Aktien habe schon mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes über diese – und damit über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft – wirtschaftlich verfügen und damit ihren Anspruch auf die zivilrechtliche Eigentumsübertragung auch gerichtlich durchsetzen können.