Wie die Rekurrentin richtig ausführe, werde verlangt, dass das Treuhandverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Zwischenerwerber vorhanden gewesen sein müsse. Für die Annahme eines Treuhandverhältnisses genüge es nicht, dass der Zwischenerwerber Zusagen von Dritten habe, dass diese das Grundstück beziehungsweise die Beteiligungsrechte künftig erwerben wollten. Ob eine steuerpflichtige Handänderung stattgefunden habe, sei unbeachtlich der zivilrechtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Massgeblich sei einzig und alleine der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.