Die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften begründe Kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die Handänderungssteuerpflicht. Bei Treuhandverhältnissen sei grundsätzlich der Treugeber steuerpflichtig. Wenn das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder der Treugeber nicht bekannt gegeben werde, würden seine steuerbaren Werte und Leistungen dem Treuhänder zugerechnet. Wie die Rekurrentin richtig ausführe, werde verlangt, dass das Treuhandverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Zwischenerwerber vorhanden gewesen sein müsse.