Das Steuergesetz stelle für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung ab. Darunter werde der Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück verstanden, ohne dass das Rechtsobjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich in Erscheinung träte. Der Drittperson werde ermöglicht, über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden sei. Die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften begründe Kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die Handänderungssteuerpflicht.