Dieses Verfügungsgeschäft sei im Verlaufe des Monats Februar 1999 erfolgt. Der Treuhandvertrag zwischen der Einsprecherin und der Treugeberin datiere aus dem Oktober 1998. Somit habe im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auch bereits gegenseitig rechtliche Bindung bestanden. 4. Mit Verfügung vom 22. November 2002 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab. Das Steuergesetz stelle für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung ab.