Die Einsprecherin sei lediglich als treuhänderische Zwischenerwerberin zu betrachten. Die Lehre setze voraus, dass eine rechtliche Bindung zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Zwischenerwerber vorhanden gewesen sein müsse. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Übertragung der Verfügungsmacht sei mit der Indossierung und Übergabe der Aktienzertifikate Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises (Verfügungsgeschäft) erfolgt. Dieses Verfügungsgeschäft sei im Verlaufe des Monats Februar 1999 erfolgt.