Der Kaufvertrag sei am 27. Oktober 1998 unterzeichnet worden, das Verfügungsgeschäft sei im Jahr 1999 erfolgt. Die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der X. Immobilien AG sei von der Verkäuferin, Frau K. unmittelbar und ausschliesslich an die Käuferin, Frau W., übergegangen. Indem die Einsprecherin die Aktien für Frau W. nur treuhänderisch halte und verwahre, habe sie zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht ausgeübt. Die Einsprecherin sei lediglich als treuhänderische Zwischenerwerberin zu betrachten.