Gegen die Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. ... erhob die Rekurrentin fristgerecht Einsprache mit dem Begehren, es sei die Veranlagungsverfügung vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Steueramtes. In der Begründung wird sinngemäss geltend gemacht, das Steueramt habe zu Unrecht den Vorgang einer zweifachen Handänderungssteuer unterworfen. Die angefochtene Verfügung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Gestützt auf den Treuhandvertrag mit Frau Waldenmaier habe die Einsprecherin die Vertragsverhandlungen mit Frau K. geführt. Der Kaufvertrag sei am 27. Oktober 1998 unterzeichnet worden, das Verfügungsgeschäft sei im Jahr 1999 erfolgt.