Gleichzeitig eröffnete die Amtschreiberei DY. Frau M. W. mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 5774 vom 17. Mai 2002 für die wirtschaftliche Hand-änderung an den obgenannten Grundstücken (29.10.1998) die Handänderungssteuerver-anlagung von Fr. 41'800.--, berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Abgabewert von Fr. 1'900'000.--. 3. Gegen die Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. ... erhob die Rekurrentin fristgerecht Einsprache mit dem Begehren, es sei die Veranlagungsverfügung vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Steueramtes.