{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-1_2004-04-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128570&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ecc38ab16935e394427f8b22734e20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Treuhandverhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:05", "Checksum": "6710817ebd1cf067fcf32b053a608642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Treuhandverhältnis\n\n\n8. Die Rekurrentin bringt in ihrem Rekurs erstmals vor, dass der Treuhandvertrag zwischen ihr und M. W. zuerst mündlich zustande gekommen und erst zu einem späteren Zeitpunkt aus Gründen der Klarheit und der Beweissicherung schriftlich niedergelegt worden sei. Die vorliegenden Akten sprechen jedoch dafür, dass es sich beim geltend gemachten mündlichen Vertragsschluss um eine Schutzbehauptung der Rekurrentin handelt. So hält insbesondere Ziffer 13 des Treuhandvertrages (siehe Beilage 6) klar fest:“ Der vorliegende Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.“ Wäre der Vertrag tatsächlich bereits früher mündlich zustande gekommen, so hätte die rechtskundige Rekurrentin dies im schriftlichen Vertrag entsprechend nominiert und nicht diese Formulierung gemäss Ziffer 13 gewählt. Diese Ziffer spricht doch gerade eindeutig dafür, dass der Treuhandvertrag erst am 29. Oktober 1998 mit der Unterzeichnung zustande gekommen ist. Weiter erklärt der Treuhandvertrag in Ziffer 1 den „Aktienkaufvertrag“ zwischen der Rekurrentin und V. K. zum integrierenden Bestandteil. Bei dieser Formulierung kann es sich nicht – wie behauptet – um die schriftliche Niederlegung des bereits mündlich Vereinbarten handeln, wurde doch der mündliche Treuhandvertrag angeblich bereits vor dem erwähnten Aktienkaufvertrag abgeschlossen.\n9. In diesem Fall gilt es zudem das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Oktober 1967 zum Thema „Treuhandverhältnisse“ zu beachten. Gemäss diesem Merkblatt werden Treuhandverhältnisse steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn unter anderem schriftliche Abmachungen zwischen Treugeber und Treuhänder aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen. Aus dieser Perspektive kann nur der schriftliche Treuhandertrag vom 29. Oktober 1998 massgebend sein. Allfällige vorherige mündliche Abmachungen sind deshalb unbeachtlich. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 19. April 2004"}