{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-1_2004-04-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128570&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ecc38ab16935e394427f8b22734e20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Treuhandverhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:05", "Checksum": "6710817ebd1cf067fcf32b053a608642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Treuhandverhältnis\n\n\n4. Bei Treuhandverhältnissen ist grundsätzlich der Treugeber steuerpflichtig. Wenn das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder der Treugeber nicht bekanntgegeben wird, werden seine steuerbaren Werte und Leistungen dem Treuhänder zugerechnet (KSGE 1988 Nr. 4). Wie die Einsprecherin richtig ausführt, wird verlangt, dass das Treuhandverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Zwischenerwerber vorhanden gewesen sein muss. Für die Annahme eines Treuhandverhältnisses genügt es nicht, dass der Zwischenerwerber Zusagen von Dritten hat, dass sie das Grundstück resp. die Beteiligungsrechte künftig erwerben wollen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 216 N 85).\n5. Ob eine steuerpflichtige Handänderung stattgefunden hat, ist unbeachtlich der zivil-rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Massgeblich ist einzig und alleine der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.\n6. Im vorliegenden Fall erfolgte der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen V. K. und der Rekurrentin. Dass das Verfügungsgeschäft offenbar erst im darauf folgenden Jahr erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Die Erwerberin der Aktien konnte schon mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes über diese – und damit über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft – wirtschaftlich verfügen und hätte ihren Anspruch auf die (zivilrechtliche) Eigentumsübertragung auch gerichtlich durchsetzen können. Es bleibt somit nur noch zu prüfen, ob die wirtschaftliche Verfügungsmacht von V. K. direkt auf M. W. übergegangen ist.\n7. Der Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und V. K. wurde am 27. Oktober 1998 abgeschlossen, der Treuhandvertrag zwischen der Einsprecherin M. W. hingegen unbestrittenermassen erst zwei Tage später. Die Einsprecherin behauptet, sie habe die Vertragsverhandlungen mit V. K. gestützt auf den Treuhandvertrag geführt. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen, wurde der Treuhandvertrag doch erst nach Abschluss des Kaufvertrages – und somit nach den Vertragsverhandlungen mit V. K. – abgeschlossen. Es zeigt sich somit, dass das Treuhandverhältnis im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Handänderung noch nicht bestanden hatte. Folglich ging die wirtschaftliche Verfügungsmacht in diesem Zeitpunkt von V. K. auf die Einsprecherin über. Mit Abschluss des Treuhandvertrages am 29. Oktober 1998 wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht erneut übertragen, diesmal von der Rekurrentin auf M. W.. Es zeigt sich somit, dass im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien der X. Immobilien AG innert weniger Tage zweimal übergangen ist, wovon das erste Mal auf die Rekurrentin. Die Rekurrentin macht geltend, der Einspracheentscheid sei „unrichtig und aufzuheben, weil er nicht zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft“ unterscheide. Die Vorinstanz hat sich jedoch in der Einspracheverfügung mit dieser Unterscheidung befasst und entsprechend berücksichtigt. Wenn die Rekurrentin in Beweisstück 5 des Rekurses ausführt, die Übertragung der Verfügungsmacht erfolgte mit der Indossierung und der Übergabe der Aktienzertifikate Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises, so bezieht sich dies lediglich auf die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Aktien. Davon klar zu unterscheiden ist der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, welcher bereits mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes und damit am 27. Oktober 1998 erfolgte. Die Erwerberin der Aktien (= Rekurrentin) konnte nämlich bereits in diesem Zeitpunkt über die Aktien – und damit über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft – wirtschaftlich verfügen. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sie Ihren Anspruch auf die (zivilrechtliche) Eigentumsübertragung gerichtlich hätte durchsetzen können. Es steht somit fest, dass der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht am 27. Oktober 1998 (Abschluss des Kaufvertrages) erfolgt ist und somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Treuhandverhältnis zwischen der Rekurrentin und M. W. noch nicht bestand. Wie die Rekurrentin bereits in ihrer Einsprache (Beilage Nr. 1, Ziffer 6) richtig ausführt, wird aber gerade vorausgesetzt, dass der Treuhandvertrag zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Zwischenerwerber vorhanden gewesen sein muss (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a. a. O.). Dies ist in casu eben gerade nicht der Fall. Demzufolge ergibt sich vorliegend, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht von V. K. zuerst auf die Rekurrentin und mit Abschluss des Treuhandvertrages vom 29. Oktober 1998 von Letzterer auf M. W. übergegangen ist."}