{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-1_2004-04-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128570&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ecc38ab16935e394427f8b22734e20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Treuhandverhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:05", "Checksum": "6710817ebd1cf067fcf32b053a608642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Treuhandverhältnis\n\n\nOb eine steuerpflichtige Handänderung stattgefunden habe, sei unbeachtlich der zivilrechtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Massgeblich sei einzig und alleine der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Im vorliegenden Fall sei der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen V. K. und der Rekurrentin erfolgt. Dass das Verfügungsgeschäft offenbar erst im darauf folgenden Jahr erfolgt sei, vermöge daran nichts zu ändern. Die Erwerberin der Aktien habe schon mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes über diese – und damit über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft – wirtschaftlich verfügen und damit ihren Anspruch auf die zivilrechtliche Eigentumsübertragung auch gerichtlich durchsetzen können. Es bleibe somit nur noch zu prüfen, ob die wirtschaftliche Verfügungsmacht von V. K. direkt auf M. W. übergegangen sei. Der Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und V. K. sei am 27. Oktober 1998 abgeschlossen worden, der Treuhandvertrag zwischen der Rekurrentin und M. W. hingegen unbestrittenermassen erst zwei Tage später. Die Rekurrentin behaupte, sie habe die Vertragsverhandlungen mit V. K. gestützt auf den Treuhandvertrag geführt. Diese Behauptung entspreche nicht den Tatsachen, sei der Treuhandvertrag doch erst nach Abschluss des Kaufvertrages- und somit nach den Vertragsverhandlungen mit V. K. - abgeschlossen worden. Es zeige sich somit eindeutig, dass das Treuhandverhältnis im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Handänderung noch nicht bestanden habe. Folglich sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht in diesem Zeitpunkt von V. K. auf die Rekurrentin übergegangen. Mit Abschluss des Treuhandvertrages vom 29. Oktober 1998 sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht erneut übertragen worden, diesmal von der Rekurrentin auf M. W.\n5. Am 7. Januar 2003 erhob die Steuerpflichtige frist- und formgerecht Rekurs an das Steuergericht des Kantons Solothurn und hielt vollumfänglich an ihrer Einsprache fest. Zusätzlich begründete die Rekurrentin ihren Rekurs vor allem wie folgt:\nDer angefochtene Entscheid sei unrichtig und aufzuheben, weil er nicht zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterscheide, dies jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Falls von Bedeutung sei. Die Unterzeichnung eines Kaufvertrages gelte als Verpflichtungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft sei die im Anschluss danach vorzunehmende Übertragung und Aushändigung der Aktienzertifikate. Die Annahme der Vorinstanz, dass der schriftliche Treuhandvertrag zwei Tage nach dem Kaufvertrag datiere, entbehre jeglicher Grundlage und entspreche auch in keiner Weise den geschäftlichen Aktiven und Gepflogenheiten der Rekurrentin als eine Treuhandgesellschaft.Im übrigen habe die Rekurrentin die finanziellen Verhältnisse der Käuferin gekannt. Es habe also weder die Absicht noch die Gefahr bestanden, dass die Rekurrentin eigene Mittel zum Erwerb besagter Aktiengeschäfte zur Verfügung stellen müsse. Der von der Rekurrentin verfasste Treuhandvertrag sei als Worddokument am 22. Oktober 1998 von Herrn Z. erstellt und am 26. Oktober 1998 letztmals vor dessen Unterzeichnung geändert worden. Das Datum der Erstellung dieser Datei (22. Oktober 1998) und auch das Datum der letztmaligen Änderung gingen aus den Eigenschaften dieser Worddatei hervor.\n6. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2003 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Sie hält vollumfänglich an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest. Es wird an dieser Stelle speziell auf die Erwägungen 3 – 5 dieser Vernehmlassung verwiesen. Mit Replik vom 20. Februar 2004 untermauert die Rekurrentin ihre vorgängig gemachten Äusserungen und beantragt die Befragung der einschlägigen Personen im Rahmen eines Beweisabnahmeverfahrens.\nErwägungen\n1. ...\n2. Gemäss § 206 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Das Steuergesetz stellt also für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung ab. Darunter wird der Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück verstanden, ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstückes erworben hat, zivilrechtlich in Erscheinung träte. Der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist (KRKE [Grundsätzliche Entscheide der Solothurnischen Kantonalen Rekurskommission in Steuersachen] 1979 Nr. 24). Die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften begründet kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die Handänderungssteuerpflicht (§ 206 Abs. 1 lit. d StG).\n3. Vorliegend unbestritten ist die Tatsache, dass die Handänderungssteuer auf einem Abgabewert von Fr. 1'900'000.-- erhoben wird. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass es sich bei der X. Immobilien AG um eine Immobiliengesellschaft handelt und der Erwerb deren sämtlicher Aktien grundsätzlich die Handänderungssteuer begründet. Umstritten ist jedoch, ob die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke der besagten Immobilienaktiengesellschaft von V. K. direkt auf M. W. oder zuerst auf die Rekurrentin und von dieser auf M. W. übergegangen ist."}