{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-1_2004-04-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128570&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ecc38ab16935e394427f8b22734e20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Treuhandverhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:05", "Checksum": "6710817ebd1cf067fcf32b053a608642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.04.2004 SGNEB.2003.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Treuhandverhältnis\n\nKSGE 2004 Nr. 4\nStG § 206 Abs. 1 - Handänderungssteuer. Treuhandverhältnis. Übergang der Verfügungsmacht. Massgeblichkeit eines schriftlichen Treuhandvertrages.\nSachverhalt:\n1. In der „Vereinbarung betreffend Erwerb sämtlicher Aktien der X. Immobilien AG“ vom 27. Oktober 1998 zwischen V. K. (Verkäuferin) und der I. Treuhand AG (Käuferin) kamen die Parteien überein, „dass die Käuferin rechnerisch mit Wirkung zum 1. Februar 1999 von der Verkäuferin 150 Namenaktien der AG im Nominalwert von je Fr. 1'000.-- übernimmt“. Mit Treuhandvertrag vom 29. Oktober 1998 zwischen M. W. (Treugeberin) und der I. Treuhand AG (Treunehmerin) beauftragte die Treugeberin die Treunehmerin, auf Rechnung der Treugeberin, aber im Namen der Treunehmerin, sämtliche 150 Namenaktien der X. Immobilien AG zu erwerben. Weiter beauftragte die Treugeberin die Treunehmerin, diese Namenaktien treuhänderisch, das heisst in eigenem Namen aber auf Rechnung der Treugeberin, zu halten und während der Dauer des Vertrages sicher zu verwahren.\n2. Die Amtschreiberei Y. eröffnete der I. Treuhand AG (nachfolgend Rekurrentin genannt) mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 5773 vom 17. Mai 2002 für die wirtschaftliche Handänderung an den Grundstücken GB M. Nummern A., B., C. und D. (27.10.1998/01.02.1999) die Handänderungssteuerveranlagung von Fr. 41'800.-- berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Abgabewert von Fr. 1'900'000.-- Gleichzeitig eröffnete die Amtschreiberei DY. Frau M. W. mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 5774 vom 17. Mai 2002 für die wirtschaftliche Hand-änderung an den obgenannten Grundstücken (29.10.1998) die Handänderungssteuerver-anlagung von Fr. 41'800.--, berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Abgabewert von Fr. 1'900'000.--.\n3. Gegen die Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. ... erhob die Rekurrentin fristgerecht Einsprache mit dem Begehren, es sei die Veranlagungsverfügung vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Steueramtes.\nIn der Begründung wird sinngemäss geltend gemacht, das Steueramt habe zu Unrecht den Vorgang einer zweifachen Handänderungssteuer unterworfen. Die angefochtene Verfügung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Gestützt auf den Treuhandvertrag mit Frau Waldenmaier habe die Einsprecherin die Vertragsverhandlungen mit Frau K. geführt. Der Kaufvertrag sei am 27. Oktober 1998 unterzeichnet worden, das Verfügungsgeschäft sei im Jahr 1999 erfolgt. Die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der X. Immobilien AG sei von der Verkäuferin, Frau K. unmittelbar und ausschliesslich an die Käuferin, Frau W., übergegangen. Indem die Einsprecherin die Aktien für Frau W. nur treuhänderisch halte und verwahre, habe sie zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht ausgeübt. Die Einsprecherin sei lediglich als treuhänderische Zwischenerwerberin zu betrachten. Die Lehre setze voraus, dass eine rechtliche Bindung zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Zwischenerwerber vorhanden gewesen sein müsse. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Übertragung der Verfügungsmacht sei mit der Indossierung und Übergabe der Aktienzertifikate Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises (Verfügungsgeschäft) erfolgt. Dieses Verfügungsgeschäft sei im Verlaufe des Monats Februar 1999 erfolgt. Der Treuhandvertrag zwischen der Einsprecherin und der Treugeberin datiere aus dem Oktober 1998. Somit habe im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auch bereits gegenseitig rechtliche Bindung bestanden.\n4. Mit Verfügung vom 22. November 2002 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab.\nDas Steuergesetz stelle für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung ab. Darunter werde der Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück verstanden, ohne dass das Rechtsobjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich in Erscheinung träte. Der Drittperson werde ermöglicht, über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden sei. Die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften begründe Kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die Handänderungssteuerpflicht.\nBei Treuhandverhältnissen sei grundsätzlich der Treugeber steuerpflichtig. Wenn das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder der Treugeber nicht bekannt gegeben werde, würden seine steuerbaren Werte und Leistungen dem Treuhänder zugerechnet. Wie die Rekurrentin richtig ausführe, werde verlangt, dass das Treuhandverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Zwischenerwerber vorhanden gewesen sein müsse. Für die Annahme eines Treuhandverhältnisses genüge es nicht, dass der Zwischenerwerber Zusagen von Dritten habe, dass diese das Grundstück beziehungsweise die Beteiligungsrechte künftig erwerben wollten."}