Es gibt keinen ersichtlichen Grund, diese Rechtsprechung zu ändern. In Bestätigung der Praxis ist festzustellen, dass die Vorinstanz bei Übertragung der Baurechtsparzelle zu Recht den kapitalisierten Baurechtszins zum verurkundeten Kaufpreis addiert hat und die Handänderungssteuer auf diesem Gesamtwert berechnet hat. 3.4. Die Berechnung des Barwertes des geltenden Baurechtszinses blieb im Einsprache- und Rekursverfahren unbestritten. Die durch die Vorinstanz berichtigte Verfügung (Handänderungssteuer-Veranlagung) vom 23. Dezember 2002 ist folglich zu bestätigen und der Rekurs gänzlich abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 28. November 2005