Das bedeutet aber nicht, dass das Baurecht als solches einen um die Belastung reduzierten Wert hat. Die Lage präsentiert sich nicht wesentlich anders als beim Erwerb einer Liegenschaft, wenn vom Erwerber die hypothekarische Belastung übernommen wird: Für die Bewertung der Liegenschaft für die Handänderungssteuer ist der Wert der Liegenschaft massgebend und nicht das, was der Käufer nach Verrechnung der hypothekarischen Belastung zu zahlen hat“ (ASA 48 S. 439). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, diese Rechtsprechung zu ändern.