dieses Substrat kann folglich nicht steuerfrei übertragen werden, nur weil das Baurecht bereits zu einer Baute führte (Urteil KSG vom 24. April 1995 i.S. I. SA). Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 20. Dezember1978 (ASA 48 S. 436 ff.) denn auch festgehalten, dass „der Erwerber eines Baurechts bei der Festlegung des von ihm zu bezahlenden Preises (die Baurechtszinszahlungen) in Anrechnung bringen wird. (…) Das heisst, er wird mit dem Preis die von ihm übernommene Zinsbelastung verrechnen. Das bedeutet aber nicht, dass das Baurecht als solches einen um die Belastung reduzierten Wert hat.