Das Kantonale Steuergericht hatte bereits mehrmals Gelegenheit (vgl. statt vieler: Urteil des Steuergerichts [KSG] Nr. 287 vom 24. April 1995; Urteil KSG Nr. 98.010 vom 29. März 1999), die Berücksichtigung kapitalisierter Baurechtszinsen als Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer zu beurteilen. Dabei hat es in konstanter Rechtsprechung festgelegt, dass sich der beim Erwerb eines überbauten, selbständigen und dauernden, im Grundbuch als Grundstück aufgenommenen Baurechts der für die Bemessung der Handänderungssteuer massgebende Verkehrswert aus dem Kaufpreis für die Baute und dem Barwert der restlichen Baurechtszinsen zusammensetzt.