Die Amtschreiberei war deshalb befugt, gestützt auf § 169 As. 1 StG die falsch eröffnete Verfügung vom 30. Oktober 2002 durch eine berichtigte Verfügung vom 23. Dezember 2002 zu ersetzen. 2.4. Diese Schlussfolgerung hält auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stand, zumal die Verfügungsadressatin aufgrund der falschen Verfügung keine Dispositionen getroffen hat, die nicht wieder rückgängig zu machen waren bzw. keine Dispositionen behauptet, die just gestützt auf die zu tiefe Veranlagung getroffen worden wären (vgl. zum Ganzen: Thomas Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrecht, Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich, 2.A. 1980, S. 271).