anstatt den bereits durch das zuständige Steueramt errechneten Steuerbetrag in die Steuerrechnung zu übernehmen, wurde der Abgabesatz ein zweites Mal – und zwar auf dem Abgabebetrag – zur Anwendung gebracht. Damit ist aber erhellt, dass die mit Datum vom 30. Oktober 2002 falsch eröffnete Handänderungssteuer-Veranlagung Folge eines simplen Übertragungsfehlers war, folglich ein Fehler im Ausdruck war, weil die verfügende Behörde nicht die tatsächlich erklärte, sondern eine andere, aus dem Zusammenhang erkennbare Entscheidung treffen wollte (vgl. auch Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 44, III.). Die Amtschreiberei war deshalb befugt, gestützt auf § 169 As.