Der Veranlagungsverfügung war auch nicht zu entnehmen, wie die Abgabe berechnet worden war. Anderseits kann nicht fraglich sein, dass bei der Eröffnung der Handänderungssteuer-Veranlagung durch die Amtschreiberei kein Bemessungs- bzw. Veranlagungsfehler, sondern ein simpler Übertragungsfehler zu verzeichnen war; anstatt den bereits durch das zuständige Steueramt errechneten Steuerbetrag in die Steuerrechnung zu übernehmen, wurde der Abgabesatz ein zweites Mal – und zwar auf dem Abgabebetrag – zur Anwendung gebracht.