e, mit Verweis auf Archiv 55, S. 516). 2.3. Vorliegend ist zu entscheiden, wie die durch die Amtschreiberei fehlerhaft erstellte Abgabeverfügung zu bewerten ist. Aus den Akten ist erhellt, dass die Bemessung der Handänderungssteuer vom verwaltungsintern vorberechneten Steuerbetrag von Fr. 63'956.95, anstatt vom massgebenden Abgabewert von über 2 Mio. Franken erfolgte. Demnach ist davon auszugehen, dass kein Rechnungsfehler i.e.S. vorliegt, zumal der durch die Amtschreiberei am 30. Oktober 2002 eröffnete und verfügte Abgabebetrag Fr. 1'407.05 betrug (2,2% von Fr. 63'956.95). Der Veranlagungsverfügung war auch nicht zu entnehmen, wie die Abgabe berechnet worden war.