Verwaltungsrechts, Zürich 1990, § 14 RZ 766). Dabei kommt der Qualifikation der ursprünglich fehlerhaften Verfügung eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zu. Liegt der ursprünglich fehlerhaften Verfügung nämlich lediglich ein Schreib- oder Rechnungsfehler zugrunde, ist die verfügende Behörde befugt, die Verfügung von Amtes wegen – und ohne weiteres – zu berichtigen. Eine Berichtigung solcher Kanzleifehler ist zulässig, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang steht. Zudem ist erforderlich, dass sich das Versehen nachträglich ohne weiteres feststellen und berichtigen lässt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., § 14 RZ 800).