Auch die durch das Steueramt (nachfolgend: Vorinstanz) am 23. März 2004 abgegebene Vernehmlassung zum Rekurs sowie die durch die Rekurrentin am 14. Juni 2004 hiezu erstattete Replik gaben die bereits abgegebenen Rechtsstandpunkte – teilweise mit Verweisen auf einschlägige Literatur und Gerichtsentscheide untermauert – wieder. Erwägungen: 1. Vorab ist festzustellen, dass sich Vorinstanz und Rekurrentin vorliegend darüber einig sind, dass das zur Debatte stehende Grundstückgeschäft der Handänderungssteuer im Sinne der §§ 205 ff. StG unterliegt.